Kaum eine Klausel in deutschen Mietverträgen hat in den letzten Jahrzehnten zu so vielen Rechtsstreitigkeiten geführt wie die Klausel zu den Schönheitsreparaturen. Sie regelt die Pflicht des Mieters, während oder am Ende der Mietzeit bestimmte kosmetische Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchzuführen. Während viele Mieter und Vermieter glauben, dass das Streichen der Wände beim Auszug eine generelle Pflicht ist, ist die Realität juristisch weitaus komplexer. Die Gültigkeit einer solchen Klausel hängt von ihrer exakten Formulierung ab, und unzählige Gerichtsentscheidungen haben die Rechte und Pflichten hierzu immer weiter präzisiert.
Zunächst ist es wichtig zu verstehen, was “Schönheitsreparaturen” rechtlich überhaupt bedeutet. Darunter fallen nur malermäßige Arbeiten, die zur Beseitigung von Abnutzungsspuren dienen, die durch den normalen Gebrauch der Wohnung entstehen. Dazu gehören typischerweise:
- Das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken.
- Das Streichen von Heizkörpern und Heizungsrohren.
- Das Lackieren von Innentüren sowie der Innenseiten von Fenstern und Außentüren. Das Abschleifen von Parkettböden oder die Reparatur von Fliesen gehört hingegen nicht dazu; dies sind Instandhaltungsarbeiten, für die grundsätzlich der Vermieter zuständig ist.